Wer hat keinen Anspruch auf Soforthilfe?
Die Soforthilfe des Bundes greift nur, sofern Sie Gas oder Wärme beziehen. Daher haben beispielsweise Verbraucher, die mit Öl oder Strom heizen, keinen Anspruch auf die Soforthilfe. Darüber hinaus besteht kein Anspruch, wenn sie einen Jahresverbrauch größer 1.5 Mio. kWh haben (Ausnahmen gelten beispielsweise für Soziale Einrichtungen und Vermieter) und dieser via registrierender Leistungsmessung erfasst wird. Auch Anlagenbetreiber zur Strom- und Wärmegewinnung sowie Krankenhäuser haben keinen Anspruch auf die Soforthilfe.
Wie wird die Soforthilfe berechnet?
Bei SLP-Kunden wird die Entlastung auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den die Stadtwerke für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert haben, sowie des Gaspreises (Arbeitspreis) vom Dezember 2022 errechnet. Zusätzlich wird der Grundpreis für den Monat Dezember erlassen. Wichtig für Sie: Die Soforthilfe kann von Ihrem vollen Abschlag abweichen, den Sie im Dezember bezahlen müssten.
Bei leistungsgemessenen Kunden (RLM-Kunden) wird statt des prognostizierten Jahresverbrauchs der reale Verbrauch von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 als Basis genommen, da hier die Verbrauchsdaten bereits vorliegen.
Beispiel für SLP-Kunden:
Progonstizierter Jahresverbrauch im September 2022: 15.000 kWh
Arbeitspreis: | 13,61 Cent/kWh* |
Grundpreis: | 7,89 Euro/Monat |
Entlastung: | 15.000 kWh / 12 Monate x 0,1361 €/kWh + 7,89 € = 178,02 € |
Die errechnete Entlastung liegt bei 178 € und wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
*veröffentlichter Brutto-Gaspreis zum 1.11.2022 von 16,20 Cent/kWh abzüglich 2,59 Cent Gasbeschaffungsumlage.
Sonderfall:
Sollte(n) keine Verbrauchsprognose oder Verbrauchswerte vorliegen, sind ersatzweise plausibilisierte beziehungswiese typische Verbrauchswerte heranzuziehen.
Beispiel für Wärme-Kunden:
Im Bereich Wärme erfolgt die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors (20 %) bemisst.
Abschlag im September: | 90 Euro |
Anpassungsfaktor: | 1,2 |
Entlastung: | 90 € x 1,2 = 108 Euro |
Die errechnete Entlastung liegt bei 108 € und wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Sonderfall:
Sofern nicht 12 Abschläge vereinbart sind, ist alternativ ein monatlicher Durchschnitt zu bilden und dieser heranzuziehen. Vergleichbares gilt, wenn gar kein Abschlag vereinbart wurde.
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