Hintergrund zur Soforthilfe durch die Bundesregierung

Die Preise für Erdgas und Wärme steigen seit Beginn des Ukraine-Krieges kontinuierlich. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucher. Aus diesem Grund hat der Bund im November 2022 das Soforthilfegesetz Gas und Wärme verabschiedet. Mit diesem Gesetz setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um, was durch den Abschlussbericht Ende Oktober finalisiert wurde. Die Soforthilfe wird vom Bund bezahlt und schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr.

Wer erhält Soforthilfe?

  • alle SLP-Kunden (SLP = Standardlastprofil)
  • RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1.5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe

Wer hat keinen Anspruch auf Soforthilfe?

Die Soforthilfe des Bundes greift nur, sofern Sie Gas oder Wärme beziehen. Daher haben beispielsweise Verbraucher, die mit Öl oder Strom heizen, keinen Anspruch auf die Soforthilfe. Darüber hinaus besteht kein Anspruch, wenn sie einen Jahresverbrauch größer 1.5 Mio. kWh haben (Ausnahmen gelten beispielsweise für Soziale Einrichtungen und Vermieter) und dieser via registrierender Leistungsmessung erfasst wird. Auch Anlagenbetreiber zur Strom- und Wärmegewinnung sowie Krankenhäuser haben keinen Anspruch auf die Soforthilfe.

Wie wird die Soforthilfe berechnet?

Bei SLP-Kunden wird die Entlastung auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den die Stadtwerke für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert haben, sowie des Gaspreises (Arbeitspreis) vom Dezember 2022 errechnet. Zusätzlich wird der Grundpreis für den Monat Dezember erlassen. Wichtig für Sie: Die Soforthilfe kann von Ihrem vollen Abschlag abweichen, den Sie im Dezember bezahlen müssten.

Bei leistungsgemessenen Kunden (RLM-Kunden) wird statt des prognostizierten Jahresverbrauchs der reale Verbrauch von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 als Basis genommen, da hier die Verbrauchsdaten bereits vorliegen.

Beispiel für SLP-Kunden:

Progonstizierter Jahresverbrauch im September 2022: 15.000 kWh

Arbeitspreis: 13,61 Cent/kWh*
Grundpreis: 7,89 Euro/Monat
Entlastung: 15.000 kWh / 12 Monate x 0,1361 €/kWh + 7,89 € = 178,02 €

Die errechnete Entlastung liegt bei 178 € und wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.

*veröffentlichter Brutto-Gaspreis zum 1.11.2022 von 16,20 Cent/kWh abzüglich 2,59  Cent Gasbeschaffungsumlage.

Sonderfall:

Sollte(n) keine Verbrauchsprognose oder Verbrauchswerte vorliegen, sind ersatzweise plausibilisierte beziehungswiese typische Verbrauchswerte heranzuziehen.

Beispiel für Wärme-Kunden:

Im Bereich Wärme erfolgt die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors (20 %) bemisst.

Abschlag im September: 90 Euro
Anpassungsfaktor: 1,2
Entlastung: 90 € x 1,2 = 108 Euro

Die errechnete Entlastung liegt bei 108 € und wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.

Sonderfall:

Sofern nicht 12 Abschläge vereinbart sind, ist alternativ ein monatlicher Durchschnitt zu bilden und dieser heranzuziehen. Vergleichbares gilt, wenn gar kein Abschlag vereinbart wurde.

Wann erhalten Gas- und Wärmekunden die Soforthilfe?

Zur schnellen und unbürokratischen Entlastung der Verbraucher buchen wir im Dezember keinen Gas- bzw. Wärmeabschlag ab. Sollten Sie Ihre Abschläge per Überweisung oder Bareinzahlung leisten, können Sie die Abschlagszahlung im Dezember einmalig aussetzen. Bezahlen Sie Ihren Abschlag trotzdem, wird dieser automatisch mit nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.

Die Soforthilfe / Entlastung fallen unterschiedlich aus, da wir die Abschläge bereits unterjährig angepasst haben. Dies wird automatisch mit der Jahresabrechnung verrechnet.

Wie wird die Soforthilfe bei der Jahresabrechnung berücksichtigt?

Wir weisen die Soforthilfe eindeutig auf der nächsten Jahresrechnung aus. Unabhängig davon, ob Sie eine vorläufige Leistung (Abschlagszahlung) erhalten haben, wird die Soforthilfe bei der Jahresabrechnung berücksichtigt und ausgewiesen. Wichtiger Hinweis: Die Höhe der Soforthilfe unterscheidet sich nicht, ob Sie vorher bereits eine vorläufige Leistung bekommen haben. Einziger Vorteil der vorläufigen Leistung ist, dass Sie bereits im Dezember 2022 eine spürbare Entlastung haben. Alle anderen erhalten die Entlastung dann im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung.

Energie sparen, um Verbrauchskosten zu senken

Trotz der Entlastungen durch die Bundesregierung und geplante Preisbremsen, bleibt das oberste Gebot "Energie sparen", um den Verbrauch und somit die Kosten zu senken. Jede Kilowattstunde zählt. Wir haben Ihnen Informationen und Tipps unter diesem Link zusammengefasst:

Weitere Informationen:

FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter folgender Adresse entnehmen: faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich.pdf (bmwk.de)

Den Gesetzestext können Sie unter folgendem Link abrufen: 2004373.pdf (bundestag.de)

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